Durch das sogenannte Anerkennungsgesetz ( „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ 2012) haben viele Berufsträger einen Rechtsanspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit der entsprechenden deutschen Vergleichsqualifikation. Der Anspruch gilt unabhängig vom Herkunftsland und vom Aufenthaltsstatus und somit auch für Personen im Ausland, die zum Arbeiten nach Deutschland kommen wollen.
Im letzten Jahr wurden Berufe der Medizin (Gesundheits- und Krankenpfleger, Ärzte) am häufigsten anerkannt, gefolgt von Ingenieuren, Lehrern und Erziehern.
Ob eine Anerkennung notwendig ist, hängt von der Reglementierung ab.
In reglementierten Berufen dürfen Personen in Deutschland nur arbeiten, wenn Sie eine ganz bestimmte Qualifikation bzw. Abschluss vorweisen können. Wer einen reglementierten Beruf ausüben möchte, der braucht, unabhängig von dem Herkunftsland, immer die Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses.
In Deutschland sind unter anderem Berufe im Gesundheits- und Bildungssektor (beispielsweise Ärzte, Krankenpfleger, Lehrer oder Erzieher) reglementiert. Außerdem gelten in einigen Berufen spezielle Regelungen, wenn ausländische Fachkräfte eine Selbstständigkeit anstreben (beispielsweise als Bäcker oder Friseur).
Anerkennungsstellen sind z. B. die Handwerkskammer der Bundesländer, die in handwerklichen Berufen das Anerkennungsverfahren durchführen.
Die Handelskammern der Länder sind für die Bewertung und Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen aus den Bereichen Industrie, Handel und Dienstleistungen zuständig.
Die meisten Berufe in Deutschland sind nicht reglementiert. Das sind z. B. die dualen Ausbildungsberufe und viele Berufe mit Hochschulabschluss.
Angehörige aus Drittstaaten müssen jedoch für die Erteilung eines Aufenthaltsrecht die „Vergleichbarkeit“ Ihres Abschlusses zu einem in Deutschland geführten Berufstitel nachweisen.