Während das Interesse ausländischer Privatleute, sich durch Investition in Immobilien die Staatsangehörigkeit zu kaufen, stetig zunimmt, stellt sich die Frage welche Möglichkeiten sich in Deutschland bieten.
Malta macht es durch das „Malta Citizenship by Investment Programm“ vor und viele andere EU- Staaten machen es nach. Das Prinzip ist unkompliziert: man investiert in den Staatsfonds des jeweiligen EU-Staates, dessen Staatsangehörigkeit man erlangen möchte. Die Investments werden i.d.R. wie folgt aufgeteilt: Investment in Immobilien oder Schaffung mehrerer hundert Arbeitsplätze, somit steuert man zur Besserung der Staatskasse klammer EU-Staaten ein enormen Beitrag bei. Im Gegenzug erhält man das „Golden Visa“. Ein lukratives Geschäft für beide Seiten. Europäische Unionsmitglieder wie Malta, Portugal, Griechenland, Rumänien und Zypern erzielen mit dem einfachen Geschäftsmodell jährlich enorme Einnahmen durch ausländische Investoren. Die Spielregeln sind klar definiert. „Aufenthaltstitel gegen Geld“. Doch so einfach das Modell auch zu scheinen mag, macht es der EU-Komission große Sorgen und stößt auf viel Kritik. Man investiert in Staatsfonds oder Immobilien und sichert sich im Gegenzug Rechte eines EU-Bürgers.
Es stellt sich jedoch die Frage, wie die Rechtslage in Deutschland ausssieht. Welche Option hat ein wohlhabender Ausländer in Deutschland, der sich mit seinem Vermögen niederlassen möchte? Wir erklären die Rechtsrundlage in Deutschland und die daraus resultierenden Chancen und Möglichkeiten.
Die Rechtsgrundlage für wohlhabende Nichterwerbstätiger zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis gibt § 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG.
Die Vorschrift ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch für Zwecke, die nicht gesondert im Aufenthaltsgesetz geregelt sind. Denkbar ist z.B., dass ein vermögender Ausländer, der sich in Deutschland niederlassen möchte, um hier von seinem Vermögen zu leben. Vielen potentiellen Investoren schien solch eine Option bisher nicht möglich, doch das kürzlich veröffentlichte Urteil des VG Freiburg vom 18.7.2018, 1 K 1083/17 schafft etwas Klarheit.
Hierbei ging es um ein vermögenden Ausländer, der sich in Deutschland niederlassen wollte, um von seinem Vermögen zu leben. Als Vermögen wurde vorliegend das große Grundstück, welches sich in einem allgemeinen Wohngebiet befindet, aufgezeigt. Dieses wurde zu einem Pachtzins von 3.500 Euro monatlich an einen Beherbergungsbetrieb mit Gaststätte verpachtet. Streitig war, ob man die Einkünfte, welche sich um Pachteinnahmen und nicht um Zinseinnahmen handelten, als Vermögen qualifizieren konnte, welches geeignet war, den Lebensunterhalt der Familie langzeitig zu sichern.
Dem Urteil zu Folge sind als Grundvermögen solche Erträge zu qualifizieren, die dazu dienen den Lebensunterhalt nachhaltig zu sichern ohne zusätzlich Leistungen vom Staat in Anspruch zu nehmen. Dabei wird jedoch grundsätzlich nur von solchen Vermögenswerten ausgegangen, aus deren Zinserträgen wiederkehrende Zahlungserträge zu erwarten sind.
Aus einem Beschluss des VG Stuttgart aus dem Jahr 2010 – 2 K 1260/10, der sich auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine amerikanische Rentnerin mit einer monatlichen Rente in Höhe von 1.107 $ bezieht, ergibt sich, dass jedenfalls diesem Gericht zufolge ein bestimmtes Mindestvermögen nicht erforderlich sein dürfte, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts nach den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG gewährleistet ist.
Auch die Kommentarliteratur trifft keine konkreten Aussagen. Bei der in § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorliegenden Ermessensentscheidung der Behörde geht man lediglich von einem vorhandenen Kapitalstock aus, oder wiederkehrenden Zahlungen, welche folglich zu einer Ermessensreduzierung (auf Null) führen. Dies würde bedeuten, dass der Entscheidungsspielraum der Behörde insoweit eingeschränkt wird, dass nur eine einzige Entscheidung fehlerfrei möglich wäre.