Sie sind ein hochqualifizierter Arbeitnehmer und wollen in Deutschland arbeiten? Im Folgenden erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Durch das Umsetzungsgesetz zur Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union (RL 2009/50/EG), haben Arbeitnehmer seit dem 01. August 2012 die Möglichkeit, die sogenannte Blaue Karte EU als Aufenthaltstitel zu erwerben. Als gesetzliche Grundlage dient § 18b Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Um eine Blaue Karte EU zu erhalten, müssen Sie zunächst nachweisen, dass Sie über einen deutschen, anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügen, oder eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzen. Es kann jedoch bereits bei der Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. der Anerkennung eines ausländischen Hochschulabschlusses kann es zu Problemen kommen. Des Weiteren muss Ihr Gehalt über einen bestimmten Mindestbetrag liegen. Andernfalls ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Für das Jahr 2017 muss ein Mindestbruttoeinkommen von 50.800 Euro pro Jahr nachweisen werden können. Bei sogenannten „Mangelberufen” reicht ein Mindestbruttoeinkommen von 39.624 Euro. Zu diesen zählen insbesondere Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, IT-Fachkräfte und Ärzte. Eine vollständige Liste solcher Mangelberufe kann dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 10.11.2009 entnommen werden. Die Berechnung des Mindestbetrages richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen, sich jedes Jahr ändernden Rentenversicherung. Hierbei ist es grundsätzlich entscheidend, dass die garantierte Vergütung die Mindestgehaltsgrenze erreicht, der Arbeitnehmer also tatsächlich über das Geld verfügt und die Gehaltsauszahlung nicht von anderen Variablen abhängig ist (Bezüglich des Mindestlohns bei Gebäudereinigern hat der BAG schon so entschieden, vgl. BAG Urt. v. 18.4.2012 – 4 AZR 139/10).
Zu beachten ist außerdem, dass für die Blaue Karte EU ein gültiger deutscher Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsangebot nachweisen werden muss. Hierin besteht ein wesentlicher Unterschied zur Green Card der USA. Wenn Sie die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU erfüllen, kann Ihnen für 6 Monate ein Visum zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland gem. § 18c AufenthG genehmigt werden. Sofern Sie nicht Staatsangehöriger Australiens, Japans, Israels, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika sind, müssen Sie zudem ein Visum bei der deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen. Dieser Schritt entfällt nur, wenn Sie bereits seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen. Wenn dies der Fall ist, können Sie innerhalb eines Monats nach der Einreise nach Deutschland ein Visum in Deutschland beantragen.
Eine Blaue Karte EU ist ab Ausstellung auf maximal vier Jahre befristet. Die Dauer richtet sich ansonsten nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Bei einem Arbeitsverhältnis, das auf weniger als vier Jahre befristet ist, bekommen Sie eine Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsverhältnisses plus drei Monate zugesprochen. Während dieser Zeit haben Sie eine vollwertige Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland. Mit einer Blauen Karte EU können Sie nach 33 Monaten (bei Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 nach 21 Monaten eine Niederlassungserlaubnis erhalten, welche zudem eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung darstellt.
Hinzukommend können Familienangehörigen (außer bei sog. „Härtefällen“ auf Ehepartner und Kinder beschränkt) mit nach Deutschland reisen und sofort uneingeschränkt arbeiten. Zusätzliche (Sprach-)Nachweise sind hier nicht zu erbringen. Einen entsprechenden Antrag muss derjenige Ehegatte, der gedenkt mit nach Deutschland zu kommen, persönlich bei der deutschen Auslandsvertretung stellen.
Inhaber einer Blauen Karte EU können grundsätzlich nach 18 Monaten in ein anderes Land der Europäischen Union weiterziehen. Die Zeit, die in Deutschland verbracht wurde, wird dann bei der Berechnung für den Daueraufenthalt im neuen Land berücksichtig. Es ist allerdings zu beachten, dass die Hochqualifizierten-Richtlinie in Irland, Großbritannien und Dänemark nicht zur Anwendung kommt.
Innerhalb der Schengen-Staaten können Sie sich grundsätzlich visumsfrei zu touristischen Zwecken bewegen. Zusätzlich zu beachten ist, dass Sie sich als Inhaber einer Blauen Karte EU bis zu 12 Monate außerhalb der EU aufhalten dürfen. Wird dieser Zeitraum überschritten, droht der Verlust der Aufenthaltsgenehmigung.